Satzung

Satzung 
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen “Ein Herz für Handicap Tiere e.V.”
Er hat seinen Sitz in 27804 Berne.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Verbreitung des Tierschutzgedankens.
2) Der Verein sieht seinen besonderen Schwerpunkt darin, Endplätze für Kleintiere mit einem Handicap in geeigneten, gut ausgesuchten Familien zu finden. Es sollen Hilfestellung und Beratung bei der Beschaffung und Organisation geeigneter Hilfsmittel gegeben werden, damit die Tiere ein
möglichst beschwerdefreies Leben ermöglicht bekommen.
Die vorübergehende stationäre Aufnahme von kranken, schwerstbehinderten Tieren bei uns, um ihnen bis zur Vermittlung Medizinische und Orthopädische Versorgung zukommen zu lassen. 
3) Vertretung des Tierschutzgedankens gegenüber einheimischen Behörden und Institutionen.
4) Zusammenarbeit mit entsprechenden einheimischen Organisationen.
5) Die Vermittlung von Patenschaften für Tiere aus ausgesuchten Projekten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Vereinsvermögen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Ehrenamtlichkeit der Ämter
1) Alle Mitglieder, die offizielle Aufgaben für den Verein wahrnehmen, sind ehrenamtlich tätig.
2) Der Ersatz für notwendige Auslagen aus solchen Tätigkeiten richtet sich nach den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstands.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese betragen im Gründungsjahr 48,- Euro im Jahr.
2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in den Folgejahren jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind dann als Beitragsordnung Bestandteil dieser Satzung.

§ 6 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Die Einladung zu dieser Versammlung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens 6 (sechs) Wochen schriftlich erfolgen.
3) Diese Versammlung gilt nur dann als beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der voll stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Versammlung erneut mit einer Ladungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen voll stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5) Zur Auflösung des Vereins ist in jeden Fall eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen der Versammlung notwendig.
6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Tierschutzbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
7) Eine Ausschüttung an die Mitglieder darf nicht erfolgen.

§ 7 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Mitglieder werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Juristische Personen können Fördermitglieder des Vereins werden.
3) Mitglieder ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Stimmrecht, außer bei der Auflösung des Vereins.
4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er führt außerdem ein Register aller Mitglieder. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.

§ 8 Fördernde Mitgliedschaft
1) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch materielle oder finanzielle Zuwendungen.
2) Sie können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen.
3) Fördernde Mitglieder können weder das aktive noch das passive Wahlrecht ausüben; sie haben außerdem kein Stimmrecht.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
 1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
 2) Der Austritt des Mitglieds kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er muss mit mindestens 3 (drei) Monaten Frist zum Jahresende erfolgen.
3) Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben vom Datum der Austrittserklärung unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5) Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Angabe der Ausschlussgründe spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Beschlussfassung schriftlich bekannt zu geben.
6)Nach Bekanntgabe kann das Mitglied binnen 14 (vierzehn) Tagen schriftlich Widerspruch gegen den Beschluss gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächst folgende Mitgliederversammlung.
7) Die Mitgliedschaft ruht für diese Zeit mit allen Rechten und Pflichten.

§ 10 Organe des Vereins
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand



§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich zusammentreten (Jahreshauptversammlung). Der Termin wird von der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und ist so zu wählen, dass die Bestimmungen des § 15 bezüglich Kassenbericht und Kassenprüfung erfüllt werden können.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 (vier) Wochen.
3) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich; auf besonderen Antrag kann die Versammlung jedoch die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen.
5) Soweit in dieser Satzung nicht anders, wie z.B. in § 7, geregelt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
6) Jedes Mitglied kann zusätzliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind bis spätestens 14 (vierzehn) Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
7) Die Zusatzanträge müssen vom Vorstand in die Tagesordnung eingearbeitet werden. Die erweiterte Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben
8) Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen.
 a) Abgabe des Tätigkeitsberichts des Vorstands
 b) Abgabe des Finanzberichtes des Vorstands
 c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
 d) Gegebenenfalls Wahl von Vorstandsmitgliedern
 e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung für das folgende Jahr
 f) Entscheidung über Anträge der Vereinsorgane und der Mitglieder.
 g) Wahl der Kassenprüfer
 h) Terminfestsetzung für die nächste Mitgliederversammlung
 9) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung auch über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern sowie über Satzungsänderungen.
10) Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung ausdrücklich und unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und des genauen Wortlauts der beantragten Änderung bekannt gemacht werden.
11) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung.
12) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Schriftführer und vom geschäftsführenden Vorstand durch Unterschrift bestätigt
13) Alle Protokolle werden nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versendet. Die Originale können von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.
14) Die Auflösung des Vereins kann nur nach den Maßgaben des § 6 dieser Satzung erfolgen.

§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindesten ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies verlangen.
3) Ein solches Minderheitsbegehren ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe sowie mit den Unterschriften der den Antrag unterstützenden Mitglieder einzureichen.
4) Die Tagesordnung darf nur die Punkte enthalten, die dem der Einberufung der Versammlung zugrunde liegenden Minderheitsbegehren entsprechen. Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
5) Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 11

§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand muss aus mindestens 3 (drei) Personen bestehen. Diese sind:
       a) 1. Vorsitzende
       b) 2. Vorsitzende
       c) Der Kassenwart
2) Diese drei Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, wobei jedes Vorstandsmitglied alleine vertretungsberechtigt ist.
3) Der Vorstand kann Mitglieder für besondere Aufgaben zeitlich befristet berufen. Diese haben jedoch im Vorstand kein Stimmrecht.
4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Belangen nach innen und außen.
5) Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.



§ 14 Finanzen
1) Der Verein führt eine Vereinskasse, die der verantwortlichen Aufsicht des Kassenwarts untersteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Der Kassenwart hat die Kassenführung nach den allgemein gültigen Regeln einer ordentlichen Buchführung zu überwachen.
3) Der Kassenwart erstellt für die Mitgliederversammlung bis spätestens 4 (vier) Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Finanzbericht, aus dem die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Vereins hervorgehen müssen.
4) Der Kassenwart kann vom geschäftsführenden Vorstand ermächtigt werden, Geldgeschäfte in begrenzter Höhe selbständig zu tätigen.
5) Von der Mitgliederversammlung werden für die Prüfung des Kassenberichts 2 (zwei) Kassenprüfer gewählt.
6) Diese haben den Kassenbericht bis spätestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

1) Diese Satzung wurde am 19.01.2019 in Berne beschlossen und tritt am gleichen Tage (19.01.2019) in Kraft.


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